15 Dezember, 2024

Nicht vergessen: die jährliche Unterweisungspflicht für Bediener von Hubarbeitsbühnen

Ein Jahr geht schnell vorbei und schnell ist sie vergessen: die jährliche Unterweisungspflicht für Bediener von Hubarbeitsbühnen. Das kann mitunter teuer werden! Denn nach §12 Arbeitsschutzgesetz, §12 Betriebssicherheitsverordnung und §4 DGUV Vorschrift 1 hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten regelmäßig, das bedeutet jährlich, hinsichtlich des sicheren Umgangs mit Hubarbeitsbühnen zu unterweisen. Gemäß DGUV Vorschrift 1 wird darüber hinaus ein schriftlicher Nachweis gefordert.

Die regelmäßig wiederkehrenden Unterweisungen haben das Ziel, das in den Bedienerschulungen erlernte Wissen aufzufrischen und wieder ins Bewusstsein zu rufen. Außerdem informieren wir über gesetzliche und technische Neuerungen bzw. Änderungen, z. B. in der Sicherheitstechnik, sowie über den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Denn klar ist: Erlerntes, sicherheitsrelevantes Wissen wird langfristig im Detail wieder vergessen, vor allem dann, wenn lange keine Probleme aufgetreten sind – was ja letztendlich auch das Ziel ist.

Unsere IPAF-zertifizierten Trainer der Riwal Akademie unterweisen Ihre Mitarbeiter gemäß aller gesetzlichen Vorgaben und dokumentieren es im persönlichen Sicherheitspass. So gewinnen Sie Sicherheit durch Fachwissen für Ihre Mitarbeiter und Rechtssicherheit für Ihr Unternehmen.

Mehr Informationen gibt es direkt bei unserer Riwal Akademie